Das Wichtigste in Kürze
Ersatzpflege, auch Verhinderungspflege genannt, ist die Pflege durch eine andere als die normalerweise tätige Pflegeperson, wenn diese wegen Erholungsurlaub, Krankheit oder anderen Gründen verhindert ist. Pro Jahr erstattet die Pflegekasse maximal 1.612,00 €.
Voraussetzungen
Folgende Voraussetzungen müssen für die Verhinderungspflege erfüllt sein:
- Die normalerweise tätige Pflegeperson ist zur häuslichen Pflege des Pflegebedürftigen wegen Erholungsurlaub, Krankheit oder anderen Gründen verhindert.
- Wenn die Ersatzpflege erstmalig in Anspruch genommen wird, muss die Pflegeperson den Pflegebedürftigen bereits mindestens 6 Monate in seiner häuslichen Umgebung gepflegt haben. Den Beginn der Pflege in häuslicher Umgebung setzen die meisten Pflegekassen mit der Einstufung in einen Pflegegrad gleich.Der Pflegebedürftige muss zum Zeitpunkt der Verhinderung mindestens im Pflegegrad 2 eingestuft sein.
Prinzipiell müssen die Vorversicherungszeit erfüllt, die Pflegebedürftigkeit festgestellt und die Pflegeleistung bei der Pflegekasse beantragt werden. Mehr Infos zur Vorversicherungszeit und Pflegebedürftigkeit finden Sie unter den entsprechenden Punkten.
Ersatzpflege wird auch anerkannt, wenn:
- die Wohnung des Pflegebedürftigen renoviert werden muss.
- alle Familienmitglieder bei der Ernte eingebunden sind (Landwirtschaft).
- die Zeit überbrückt werden muss, bis ein Heimplatz gefunden ist.
- es sich um Kurzzeitpflege oder Sterbebegleitung in einem Hospiz handelt.
Dauer
Die Pflegekasse übernimmt die Kosten einer notwendigen Ersatzpflege für maximal 6 Wochen im Kalenderjahr (sogenannte Urlaubsvertretung).
Kosten
Die Kosten für eine Ersatzpflegekraft dürfen 1.612,00 € im Kalenderjahr nicht überschreiten.
Handelt es sich bei der Ersatzpflegekraft um eine Person, die mit dem Pflegebedürftigen bis zum 2. Grad verwandt oder verschwägert ist oder in häuslicher Gemeinschaft mit ihm lebt, dürfen die Kosten den Betrag des jeweiligen Pflegegelds nicht überschreiten.
Jedoch können nachweisbare zusätzliche Aufwendungen wie Fahrtkosten oder Verdienstausfall bei der Pflegekasse geltend gemacht werden. Insgesamt gibt es maximal 1.612,00 € für Pflegegeld und Aufwendungen.
Als Verwandte gelten Eltern, Kinder, Großeltern, Enkelkinder, Geschwister.
Als Verschwägerte gelten Stiefeltern, Stiefkinder, Stiefenkelkinder (Enkelkinder des Ehepartners), Schwiegereltern, Schwiegerkinder, Großeltern des Ehepartners, Schwager/Schwägerin.
Der Leistungsbetrag kann aus noch nicht in Anspruch genommenen Mitteln der Kurzzeitpflege auf insgesamt 2.418,00 € im Kalenderjahr erhöht werden. Der für die Verhinderungspflege in Anspruch genommene Betrag wird dann auf den Leistungsbetrag für eine Kurzzeitpflege angerechnet.
Wird die Verhinderungs- bzw. Ersatzpflege in einer stationären Einrichtung (z.B. Wohnheim für behinderte Menschen, Kurzzeitpflege oder Pflegeheim) erbracht, übernimmt die Pflegekasse die pflegebedingten Kosten bis zu einer Höhe von 1.612,00 € im Kalenderjahr.
Die Kosten für Unterkunft und Verpflegung (sogenannte Hotelkosten) sind vom Pflegebedürftigen selbst zu tragen.
Sozialhilfe - Hilfe zur Pflege
Leistet das Sozialamt „Hilfe zur Pflege“, so kann es unter Umständen die Kosten der Ersatzpflege übernehmen.
Tipps
Wird die Verhinderungs- bzw. Ersatzpflege stundenweise erbracht, reduziert sich zwar der Geldbetrag, aber nicht die Höchstdauer. Erst ab 8 Stunden täglich verringert sich die Anspruchsdauer um einen Tag.
Das Pflegegeld für den Pflegebedürftigen wird bei stundenweiser Inanspruchnahme der Ersatzpflege von weniger als 8 Stunden täglich nicht gekürzt. Während einer Ersatzpflege wird die Hälfte des bisher bezogenen Pflegegelds fortbezahlt.
Die Leistungen des Familienunterstützenden Dienstes (FuD, auch Familienentlastender Dienst FED), der bei Familien mit behinderten Kindern diese stundenweise betreut, um den restlichen Familienangehörigen Aktivitäten ohne das behinderte Kind zu ermöglichen, können bei einer Einstufung durch die Pflegekasse über die Ersatzpflege abgerechnet werden. Auch für behinderte Erwachsene gilt diese Möglichkeit.
Wer hilft weiter?
Individuelle Auskünfte erteilen die Pflegekassen bzw. das Sozialamt.