Fassung vom: 07.06.2016
§1 Name, Sitz des Vereins
- Der Verein führt den Namen „ Helferverein Juliusspital e.V." und hat seinen Sitz in Münnerstadt
- Er ist im Vereinsregister des Amtsgerichts Bad Kissingen unter der Vereinsregisternummer VR10743 eingetragen
§2 Zweck des Vereins
- Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar mildtätige Zwecke im Sinne des Abschnitts "steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.
- Diese Zwecke werden verwirklicht durch:
- Finanzielle Unterstützung zum Zwecke der Förderung der im Seniorenheim „Juliusspital" wohnenden Personen, etwa zur Finanzierung von Einrichtungen und Veranstaltungen des Heims für die Bewohner
- Engagement der Mitglieder des Vereins zur Betreuung der im Juliusspital wohnenden Personen B. durch Altennachmittage, Besucherdienste, Veranstaltungen usw.
- Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins erhalten.
- Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt
- Als Mittel zur Erreichung der vorgenannten Zwecke dienen persönliches Engagement der Mitglieder, Mitgliedsbeiträge, Spenden, Beihilfen und sonstige Zuwendungen.
§3 Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr
§4 Mitgliedschaft
- Mitglieder des Vereins können werden:
- Natürliche Personen
- Personenvereinigungen
- Juristische Personen des privaten und öffentlichen Rechts
- Die Mitgliedschaft wird schriftlich gegenüber dem Vorstand beantragt. Bei Minderjährigen hat der Aufnahmeantrag mit Zustimmung des Sorgeberechtigten zu erfolgen. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Der Austritt erfolgt durch schriftliche Kündigung zum Ende eines Geschäftsjahres. Die Mitgliedschaft natürlicher Personen endet fernen mit deren Tod, von Personenvereinigungen mit deren Vollbeendingung. Bleibt ein Mitglied trotz zweimaliger Mahnung im beitragsrückstand oder gefährdet es durch sein Verhalten in erheblicher Weise die Ziele des Vereins, so kann es aus dem Verein ausgeschlossen und von der Mitgliederliste gestrichen werden. Der Ausschluss erfolgt durch den Vorstand, wobei das Mitglied hierüber eine Entscheidung der nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung verlangen kann.
- Der Vorstand kann mit Zustimmung der Mitgliederversammlung verdiente Personen zu Ehrenmitgliedern des Vereins ernennen. Die Ehrenmitglieder sind von den Mitgliedsbeiträgen Im Übrigen haben sie die gleichen Rechte und Pflichten wie die ordentlichen Vereinsmitglieder.
- Tätigkeiten im Rahmen des Vereins erfolgen
§5 Mitgliedsbeiträge
- Von den Mitgliedern werden Beiträge Die Höhe des Jahresbeitrages und dessen Fälligkeit werden von der Mitgliederversammlung bestimmt.
- Die Erhebung des Beitrags erfolgt durch Banklastschriften. Jedes Mitglied ist zur Erteilung einer entsprechenden Einzugsermächtigung {seit 1.02.2015 SEPA-Lastschriftmandat genannt).
§6 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind:
- der Vorstand
- die Mitgliedsversammlung
§7 Der Vorstand
- Der Vorstand des Vereins im Sinne des 26 BGB besteht aus dem Vorsitzenden und dem 2. stellvertretenden Vorsitzenden. Im Innenverhältnis ist vereinbart, dass der stellvertretende Vorsitzende nur bei Verhinderung oder im Auftrag des ersten Vorsitzenden handeln darf.
- Der erweiterte Vorstand besteht aus erstem und zweitem Vorsitzenden, Schatzmeister, Schriftführer, zwei Beisitzern und (kraft Amtes) dem/der jeweiligen Heimleitung des Juliusspitals.
- Die Amtszeit der gewählten Mitglieder des vorstanden. beträgt 3 Jahre vom Tage der Wahl an. Sie bleiben geschäftsführend im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt Wiederwahl ist zulässig. Scheidet während einer laufenden Amtsperiode ein Mitglied aus, wird das an seiner Stelle gewählte Ersatzmitglied für die restliche Dauer der Amtsperiode bestellt.
- Der Vorstand kann sich eine Geschäftsordnung Sofern diese keine abweichenden Regelungen trifft, gelten für die Vorstandssitzungen die Regelungen zur Mitgliederversammlung sinngemäß.
§8 Die Zuständigkeit des Vorstands
Der erweiterte Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht durch Gesetz oder Satzung der Mitgliedsversammlung oder dem Vorstand im Sinne des§ 26 BGB (§7 Ziffer 1) zugewiesen sind.
Er hat vor allem folgende Aufgaben:
- Vorbereitung der Mitgliederversammlung und Aufstellung der Tagesordnung
- Einberufung der Mitgliederversammlung
- Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung
- Beschlussfassung über Aufnahme und Ausschluss von Mitgliedern
- Erhebung der Mitgliedsbeiträge
- Führung der laufenden Geschäfte; bei Geschäften über 5.000 € im Einzelfall ist jedoch im Innenverhältnis ein Zustimmungsbeschluss der Mitgliederversammlung erforderlich
- Verwaltung und Anlage des Vereinsvermögens
- Aufstellung eines Haushaltsplanes für jedes Geschäftsjahr, Buchführung; Erstellung eines Jahresberichts
§9 Die Mitgliederversammlung
In der Mitgliederversammlung hat jedes Mitglied eine Stimme. Die Mitgliederversammlung ist für folgende Angelegenheiten zuständig:
- Wahl des Vorstands und der Kassenprüfer
- Entgegennahme des Jahresberichts des Vorstands und des Berichts der Kassenprüfer, Entlastung des Vorstands
- Festsetzung der Höhe und der Fälligkeit des Jahresbeitrags
- Beschlussfassung über Änderungen der Satzung und über die Auflösung des Vereins.
Anträge zur Mitgliederversammlung, die jedes Mitglied stellen kann, müssen sieben Tage vor dem Tag der Mitgliederversammlung schriftlich begründet dem Vorstand eingereicht werden.
§10 Einberufung der Mitgliederversammlung
Mindestens einmal im Jahr, möglichst im zweiten Quartal (April bis Juni) soll die ordentliche Mitgliederversammlung stattfinden. Sie wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von 2 Wochen schriftlich unter Angabe der Tagesordnung einberufen.
Die Frist beginnt mit dem auf der Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag. Das Einladungsschreiben gilt dem Mitglied als zugegangen, wenn es an die letzte vom Mitglied dem Verein schriftlich bekanntgegebene Adresse gerichtet ist. Die Tagesordnung setzt der Vorstand fest.
§11 Beschlussfassung der Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden geleitet. Sind beide nicht anwesend, bestimmt die Versammlung den Leiter. Bei Wahlen kann die Versammlungsleitung für die Dauer des Wahlganges und der vorhergehenden Diskussion einem Wahlausschuss übertragen werden.
Die Art der Abstimmungen und der Wahlen bestimmt der Versammlungsleiter bzw. Vorsitzende des Wahlausschusses. Die Abstimmung muss schriftlich durchgeführt werden, wenn ein Fünftel der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder dies beantragt.
Die Mitgliederversammlung ist öffentlich. Der Versammlungsleiter kann die Öffentlichkeit ausschließen.
Sofern nicht dieser Satzung oder im Gesetz andere Mehrheiten vorgesehen sind, erfolgen Beschlüsse der Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen; Stimmenthaltungen bleiben daher außer Betracht . Zur Änderung der Satzung ist jedoch eine Mehrheit von drei Viertel der abgegebenen gültigen Stimmen, zur Auflösung des Vereins eine solche von vier Fünfteln erforderlich. Eine Änderung des Zwecks des Vereins(§ 33 Abs. 1 S. 2 BGB) kann nur mit Zustimmung aller Mitglieder beschlossen werden. Die schriftliche Zustimmung der in der Mitgliederversammlung nicht erschienenen Mitglieder zur Zweckänderungen kann nur innerhalb von 2 Monaten gegenüber dem Vorstand erklärt werden.
Für Wahlen gilt: Hat im ersten Wahlgang kein Kandidat die Mehrheit der abgegebenen Stimmen erreicht, findet eine Stichwahl zwischen den beiden Kandidaten statt , welche die höchsten Stimmzahlen erreicht haben. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los.
Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist vom Schriftführer, bei dessen Verhinderung durch eine vom Versammlungsleiter benannte Person, ein Protokoll aufzunehmen, das vom jeweiligen Versammlungsleiter und vom amtierenden Protokollführer zu unterzeichnen ist. Es soll folgende Feststellungen enthalten: Ort und Zeit der Versammlung, die Person des Versammlungsleiters, die Zahl der erschienenen Mitglieder, die Tagesordnung, die einzelnen Abstimmungsergebnisse und die Art der Abstimmung. Bei Satzungsänderungen soll der genaue Wortlaut angegeben werden.
§12 Außerordentliche Mitgliederversammlung
Der Vorstand kann jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Diese muss einberufen werden, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn die Einberufung von einem Drittel aller Mitglieder schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe vom Vorstand verlangt wird .
§13 Kassenprüfer
Die Mitgliederversammlung wählt mit der gleichen Wahlperiode wie für die Vorstandsmitglieder zwei Kassenprüfer. Sie haben die Kassenführung auf die rechnerische Richtigkeit und Vollständigkeit , nicht jedoch auf die Zweckmäßigkeit der Ausgaben zu prüfen und hierüber der Mitgliederversammlung zu berichten .
§14 Auflösung, Anfall des Vereinsvermögens
Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das Vermögen an das Juliusspital Münnerstadt mit der Auflage, das Vermögen unmittelbar und ausschließlich für mildtätige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung zu verwenden.
§15 Vollmacht zur Ergänzung der Satzung
Der erweiterte Vorstand wird bevollmächtigt, diese Satzung mit ¾-Mehrheit der abgegebenen Stimmen zu ändern oder zu ergänzen, sofern dies jetzt oder in Zukunft zur Behebung von Eintragungshindernissen oder zur Sicherung der steuerlichen Gemeinnützigkeit erforderlich sein sollte. Er ist verpflichtet, diese Änderungen der nächsten Mitgliederversammlung zur Kenntnis zu bringen.